AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stern GmbH

Brennstoffhandel

  1. Allgemeines: Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen nachfolgende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Lieferungen: Die von uns gelieferten Waren entsprechen der handelsüblichen Qualität. Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt für sämtliche Waren am Auslieferungslager. Bei Anlieferung in Kessel- und Tankwagen, Güter- und Lastwagen, Tank- und Frachtschiffen, Leihgebinden u. a. (im folgenden Transportmittel) mit Messvorrichtungen kann sie nach unserer Wahl mittels dieser erfolgen. Sie ist bindend für den Käufer.
  3. Lieferbehinderung: Höhere Gewalt, Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, sowie unvorhergesehene Hindernisse (z.B. Feuer, Explosion, Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Aussperrung, Streiks, Transport- und Lagerungsschwierigkeiten), die von uns trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt im Einzelfall nicht abgewendet werden können, berechtigen uns, für die Dauer der Behinderung die Lieferung nach unserem billigen Ermessen ganz oder teilweise einzustellen, hinsichtlich der nicht gelieferten Mengen ist der Käufer von seiner Annahmepflicht befreit.
  4. Abnahme: Nimmt der Käufer die Ware ganz oder teilweise nicht ab, so sind wir ohne Nichtfristsetzung berechtigt, ganz oder hinsichtlich der Teilmenge, vom Vertrag zurückzutreten oder insoweit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines konkreten Schadens 10 % des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
  5. Preise, Preisanpassung: Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden unsere Preise frei Haus berechnet. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Umsatzsteuer und die evtl. anfallende Altölabgabe. Diese Abgabe hat der Käufer in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich an uns zu zahlen.
  6. Bei Dauerschuldverhältnissen: Werden Zölle, Steuern und sonstige Abgaben geändert oder neu eingeführt, so verändert sich der Kaufpreis mit sofortiger Wirkung entsprechend, auch wenn ein fester Preis vereinbart worden ist. Erhöhen sich zwischen dem Tage der letzten Preisfestsetzung und dem Tage der Lieferung die der Preisbildung zugrunde liegenden Kosten, insbesondere die Rohöleinfuhrpreise gemäß Auskunft des „Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle Hamburg“ um mehr als 10 % (ohne fiskalische Belastung) so sind wir – auch bei Festpreisvereinbarungen – berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Kaufpreises zu verlangen; der neue Preis gilt ab Antragstellung. Kommt eine Einigung innerhalb von 4 Wochen nach Antragsstellung nicht zustande, können wir – auch hinsichtlich Teillieferungen vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn mit sofortiger Wirkung kündigen.
  7. Zahlung, Zahlungsverzug: Alle Rechnungen sind unverzüglich auf eines unserer Konten ohne jeden Abzug zu bezahlen. Sofern eine Zahlungsfrist eingeräumt wird, zählt diese ab Liefertag, bei Sammelrechnungen ab Mitte der zugrunde liegenden Lieferperiode. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem unserer Konten entscheidend. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die banküblichen Verzugszinsen, mindestens aber 9 %, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu verlangen. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, mit sofortiger Wirkung von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen zurückzutreten und die uns geschuldeten Beträge für fällig zu erklären.
  8. Aufrechnung, Zurückbehaltung: Mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  9. Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach voller Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen auf den Käufer über. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer verpflichtet sich, diese Waren für uns zu verwahren. Der Käufer tritt hiermit seine
    Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe des Rechungswertes unserer Vorbehaltsware. Erwirbt ein Dritter das Alleineigentum an der neuen Sache, so tritt schon jetzt der Käufer seine Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgegebenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer ist jedoch auf Verlangen verpflichtet, uns Einzelabtretungserklärung zu erteilen, die Drittschuldnerschaft aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an der Vorbehaltsware oder an der im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % werden wir auf Verlangen voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
  10. Einrichtungen des Käufers: Soll die Belieferung in vom Käufer gestellten Transportmitteln erfolgen, sind diese fracht- und spesenfrei an der von uns angegebenen Lieferstelle, in technisch einwandfreien und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand und in für die sofortige Befüllung mit dem bestellten Erzeugnis geeignetem Zustande, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Wir sind verpflichtet vor der Befüllung die Transportmittel einschließlich aller technischen Einrichtungen auf Eignung, einwandfreien Zustand, Sauberkeit, Fassungsvermögen u. a. zu überprüfen. Das gleiche gilt für Lagerbehälter des Käufers bzw. des von ihm benannten Empfängers.
  11. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Lieferungen – einschließlich der frachtfreien – ist unser Auslieferungsplatz.

Containerdienst

    1. Vertragsabschluss
      1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Stern Entsorgungs- und Brennstoffhandel GmbH (nachstehend Unternehmer genannt) geschlossen.
      2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung bzw. durch Bestätigung der Auftragsbestätigung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungendes Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Vertragsgegenstand
      1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen und Wertstoffen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Kosten für die Entsorgung bzw. Verwertung des Transportgutes werden vom Unternehmer nur verauslagt. Eine Entsorgung durch den Unternehmer ist nicht Gegenstand des Vertrages, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
      2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das Transportgut an der auf Weisung des Auftraggebers angegebenen Abladestelle nicht angenommen wird, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes führen würden, darf der Unternehmer nicht befolgen.
    3. Zufahrten und Aufstellplatz
      1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz (Lage, Breite, Höhe u. Tiefe) für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
      2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKWs geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKWs vorbereitet ist.
      3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
      4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
    4. Sicherung des Containers
      1. Die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung übernommen.
      2. Für die erforderliche Sicherung der Container, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, insbesondere bei öffentlichen Verkehrsflächen, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
      3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
    5. Beladung des Containers
      1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
      2. In den Container dürfen nur die bei der Auftragserteilung genannten Abfall- und Wertstoffarten eingefüllt werden. Der Unternehmer ist berechtigt, abweichend von der Auftragserteilung, eine für die tatsächlich eingefüllten Abfall- oder Wertstoffe geeignete Abladestelle anzufahren. Eventuell anfallende Mehrkosten des Unternehmers und eventuell anfallende höhere Kosten oder Gebühren der Abladestelle trägt der Auftraggeber. Bei der Befüllung hat der Auftraggeber die Annahmebedingungen bzw. Satzungen der beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften bzw. Verwerterbetriebe zu beachten.
      3. Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie Sondermüll, Autobatterien, Behälter mit Ölen, Farben, Fetten, Säuren Laugen, Chemikalien, explosionsgefährliche Stoffe, Medikamente, Reifen, Fernseher und Elektronikgeräte usw. müssen dem Unternehmer gesondert gemeldet werden.
      4. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Behälters auf ordnungsgemäße Befüllung zu untersuchen. Die Angabe des Inhaltes erfolgt nach Angabe des Auftraggebers. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch den Unternehmer nicht geprüft. Für Schäden undKosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladevorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
    6. Schadenersatz
      1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
      2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich  nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird. Das gleiche gilt bei nicht termingerechter Anfahrt oder Abholung des Containers.
      3. Soweit die Haftung des Unternehmers durch die Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossenist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
    7. Entgelte
      1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat, eine Entschädigung zu zahlen.
      2. Für die Behälter wird eine Tagesmiete berechnet. Die Mietdauer endet mit der Bestätigung der Rücknahme des Behälters.
      3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
      4. In der Regel wird eine Anzahlung bei der Erstanlieferung fällig. Die Höhe des Anzahlungsbetrages bezieht sich auf Containerart, die Dauer der Containerbestellung und die Abfallart.
      5. Der Restbetrag wird 10 Tage nach der Abholung zur Zahlung fällig. Bei einer Überzahlung der Anzahlung wird der Restbetrag mit Verrechnungscheck beglichen.
    8. Preisänderung
      1. Für Leistungen, die nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden, gilt die Preiserhöhung nur, wenn die Leistung später als vier Monate nach Vereinbarung des Preises erbracht wird.
    9. Änderungen der Geschäftsbedingungen
      Alle nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Leistungen oder Änderungen
      müssen in Schriftform festgehalten werden.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.